Demnach ist das Gericht, das für die Hauptsache zuständig ist, auch örtlich zuständig für den Erlass vorsorglicher Massnahmen (Bst. a). Es spielt dabei keine Rolle, auf welche Vorschrift sich die Hauptsachenzuständigkeit stützt, ob es sich also um einen allgemeinen oder um einen besonderen Gerichtsstand handelt (GÜNGERICH, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 15 zu Art. 13 ZPO). Die Hauptsachenzuständigkeit kann sich auch aus einer gül-