8.3 Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zwingend das Gericht am Ort zuständig, an dem die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist oder an dem die Massnahme vollstreckt werden soll (Art. 13 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Demnach ist das Gericht, das für die Hauptsache zuständig ist, auch örtlich zuständig für den Erlass vorsorglicher Massnahmen (Bst. a).