Da der Gesuchsgegnerin mit dem Gesuch die konkurrenzierende Tätigkeit bei der G.________ in Bern verboten werden solle, seien die Gerichte in Bern auch als Gerichte am Vollstreckungsort örtlich zuständig (pag. 7). 8.2 Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts wird von der Gesuchsgegnerin bestritten.