9 hingegen vor, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bundesverwaltung einen integrierten Bestandteil des Vertrags bilden würden. Diese AGB würden Bern als ausschliesslichen Gerichtsstand bestimmen (GB 6 Ziff. 23.2). Nach Massgabe von Ziff. 2 Abs. 2 der Zusammenarbeitsvereinbarung würden bei Widersprüchen zwischen dem Spezifikationsblatt, der Zusammenarbeitsvereinbarung und der Offerte die Bestimmungen des Spezifikationsblattes jenen der Zusammenarbeitsvereinbarung und der Offerte vorgehen (pag. 6). Da der Gesuchsgegnerin mit dem Gesuch die konkurrenzierende Tätigkeit bei der G.___