Wird für die Durchsetzung eines vertraglich vereinbarten Konkurrenzverbots auf die Strafandrohung von Art. 292 StGB zurückgegriffen, kann die Vollstreckung nicht mittels Anwendung von physischem Zwang erfolgen. Es handelt sich um abstrakte Massnahmen, welche an keinen bestimmten Ort gebunden sind. Es kann namentlich nicht gesagt werden, der Vollstreckungsort liege am Ort, wo die konkurrenzierende Tätigkeit angeblich ausgeführt werde. Mangels Vollstreckungsort entfällt der Gerichtsstand des Vollstreckungsorts nach Art. 13 Bst. b ZPO (E. 8.5). Erwägungen: I. Prozessgeschichte