4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 32‘180.00 (keine MWST) zu bezahlen. 5. Zu eröffnen: - den Parteien Bern, 2. September 2019 Im Namen des Handelsgerichts (Ausfertigung: 6. September 2019) Der Vizepräsident: Oberrichter D. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Brütsch