12 einen Ausschöpfungsgrad von 30 % als angemessen und gerechtfertigt. Dies entspricht einem Betrag von CHF 31‘490.00. 23.5 Hinzu kommt der geltend gemachte Reisezuschlag von CHF 300.00, was zu einer Parteientschädigung von (gerundet) CHF 32‘000.00 führt. Unter Hinzurechnung der geltend gemachten Auslagen von CHF 180.00, welche ebenfalls antragsgemäss zuzusprechen sind, hat die Beklagte der Klägerin eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 32‘180.00 zu bezahlen.