Das beantragte Honorar von CHF 43‘887.00 bewegt sich zwar im Honorarrahmen, erscheint jedoch unter Berücksichtigung des Ausschöpfungsgrades von knapp 60 % als deutlich zu hoch. Hinzu kommt, dass es die Rechtsvertreter der Klägerin unterlassen haben, den behaupteten Aufwand näher zu begründen (es fehlen jegliche Angaben dazu, wie viele Stunden für welche Tätigkeiten aufgewendet wurden). Gestützt auf die obenstehenden Ausführungen (Ziff. IV.22.3) erachtet das Gericht