Zudem stellten sich im vorliegenden Verfahren weder komplizierte rechtliche, noch tatsächliche Fragen und die Klägerin musste aufgrund der ausgebliebenen bzw. mangelhaften Bestreitung / Substantiierung der Beklagten nicht umfassend Beweis führen. 23.4 Das beantragte Honorar von CHF 43‘887.00 bewegt sich zwar im Honorarrahmen, erscheint jedoch unter Berücksichtigung des Ausschöpfungsgrades von knapp 60 % als deutlich zu hoch.