Die Auslagen werden separat entschädigt (Art. 2 PKV). Für einen ganzen Reisetag kann ein Honorarzuschlag von CHF 300.00 gewährt werden (Art. 10 PKV). 23.2 Die Rechtsvertreter der Klägerin machen gemäss in der Hauptverhandlung eingereichter Kostennote ein Anwaltshonorar von CHF 43‘887.00 (zzgl. Reisezuschlag von CHF 300.00 und Auslagen von CHF 180.00) geltend. Auf die Geltendmachung eines MWST-Betrages hat die Klägerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. September 2019 – richtigerweise – verzichtet (pag. 106). 23.3 Die Bedeutung der Streitsache entspricht dem Streitwert.