23. 23.1 Als Parteientschädigung gelten die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 Bst. b ZPO). Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) beläuft sich der Honorarrahmen bei einer Streitigkeit mit einem Streitwert zwischen CHF 600‘000.00 und CHF 1 Mio. zwischen CHF 19‘700.00 und CHF 59‘000.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Die Auslagen werden separat entschädigt (Art. 2 PKV).