Mit Ausnahme der örtlichen Zuständigkeit waren für die Beurteilung der Sache keine nennenswerten rechtlichen Abklärungen nötig. Die Hauptverhandlung nahm aufgrund der Säumnis der Beklagten sowie der fehlenden substantiierten Bestreitung ebenfalls keinen hohen Zeit- und Arbeitsaufwand in Anspruch. Die Bedeutung des Geschäfts ist als durchschnittlich zu werten. Insgesamt erscheint es daher angemessen, die ordentliche Gebühr von CHF 31‘100.00 stark zu reduzieren und die Entscheidgebühr auf CHF 18'000.00 festzulegen.