Die Gerichtskosten beschränken sich im vorliegenden Fall auf die Pauschale für den Entscheid (Entscheidgebühr; Art. 95 Abs. 2 Bst. b ZPO). Diese bemisst sich anhand des Streitwerts und richtet sich nach den kantonalen Tarifen (Art. 91 Abs. 1 ZPO, Art. 96 ZPO und Art. 42 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 22.2 Vorliegend beträgt der Streitwert EUR 590‘812.00. Gemäss dem zum Zeitpunkt der Klageeinleitung geltenden Umrechnungskurs (EUR / CHF von 1.1616) ergibt dies einen Betrag von CHF 686‘287.21.