21. 21.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). 22. Die Klägerin hat mit ihren Begehren mehrheitlich obsiegt. Die teilweise Klageabweisung betrifft lediglich einen kleinen Teil des Verzugszinses und rechtfertigt keine abweichende Kostenverteilung. Die Gerichtskosten werden demzufolge vollumfänglich der unterliegenden Beklagten auferlegt. 22.1 Die Gerichtskosten beschränken sich im vorliegenden Fall auf die Pauschale für den Entscheid (Entscheidgebühr;