In den Akten sind keine Mahnungen enthalten. Demzufolge wurde die Beklagte spätestens mit der Einleitung der Klage bzw. mit deren Zustellung an die Beklagte in Verzug gesetzt. Gemäss den Akten ist die Zustellung in Rumänien am 10. September 2018 erfolgt (pag. 34), weshalb die Beklagte am Folgetag in Verzug geraten ist. 18.3 Das Schweizerische Obligationenrecht [OR; SR 220] sieht einen Verzugszins von 5 % explizit vor (Art. 104 Abs. 1 OR). Die diesbezügliche Bestreitung der Beklagten (der Zins von 5 % [pag. 8] sei «zu hoch und unzumutbar», pag. 27) ist daher unbeachtlich).