10 18.1 Betreffend Verzugszins ist darauf hinzuweisen, dass der Verzug gemäss der Praxis des Obergerichts entweder durch eine Verfalltagsabrede (Art. 102 Abs. 2 OR) oder durch eine Mahnung (Art. 102 Abs. 1 OR) ausgelöst wird. Einseitige Fristansetzungen, die in der Lehre zuweilen als «vorgezogene Mahnung» bezeichnet werden, genügen nicht. 18.2 In casu hat die Klägerin die Zahlungsfristen in den Rechnungen einseitig festgesetzt (vgl. bspw. KB 6 «up to 17.03.2017 without deduction»). In den Akten sind keine Mahnungen enthalten.