___ (Kreis K.________, Rumänien) geliefert worden. Von einer substantiierten Bestreitung kann keine Rede sein, weshalb auf die schlüssigen Behauptungen der Klägerin abzustellen ist und die Beträge antragsgemäss zuzusprechen sind. 17.5 Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Betrag von insgesamt EUR 590'812.00 zu bezahlen. 18.