Durch die eingereichten Unterlagen lässt sich der von der Klägerin geltend gemachte Gesamtbetrag lückenlos nachvollziehen. Die Beklagte bestreitet zwar die Auslieferung der Produkte und die einzelnen Forderungsbeträge, tut dies aber in pauschaler und damit in nicht rechtsgenüglicher Weise. Zudem hat die Beklagte auf S. 4 der Klageantwort (pag. 24) selber ausgeführt, das Medikament H.________ sei in ihr Lager in N.________ (Kreis K.________, Rumänien) geliefert worden.