221 Abs. 1 ZPO). Im Gegenzug hat die beklagte Partei in ihren Vorträgen darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei sie im Einzelnen anerkennt oder bestreitet. Auch die Bestreitung muss substantiiert erfolgen. Pauschale Bestreitungsklauseln sind nicht ausreichend (Art. 222 Abs. 2 ZPO). 17.4 Der Inhalt der Vertragsbeziehung zwischen den Parteien ist hinreichend dokumentiert (s. KB 6-19). Durch die eingereichten Unterlagen lässt sich der von der Klägerin geltend gemachte Gesamtbetrag lückenlos nachvollziehen.