16. Analog der Argumentation betreffend die Gerichtsstandsvereinbarung (s. oben, Ziff. II.11 bzw. insb. Ziff. II.11.12) ist auch die Rechtswahlklausel zugunsten Schweizerischen Rechts auf das gesamte Vertragsverhältnis der Parteien bzw. auf die streitigen Kaufpreisforderungen auszuweiten. Folglich kommt auf das Grundverhältnis zwischen den Parteien Schweizer Recht zur Anwendung.