Der Sachverhalt erscheint dem Gericht als hinreichend liquide, weshalb auf die Erhebung weiterer Beweismassnahmen verzichtet werden kann. Die seitens der Klägerin aufrecht erhaltenen Beweisanträge (schriftliche Auskunft der L.________ GmbH sowie Zeugenbefragung von M.________, pag. 50, 52, 53, 54 und 55) sind 9 nicht notwendig und werden daher gestützt auf eine antizipierte Beweiswürdigung bzw. mangels genügender Bestreitung des Sachverhalts (dazu unten, Ziff. III.17) abgewiesen. III. Materielles