15.3 In dem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Beklagte der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist. Die Beklagte wurde in der Vorladung vom 16. April 2019 (pag. 78) ausdrücklich auf die Folgen einer Säumnis hingewiesen (pag. 78) und die Beklagte hatte Kenntnis des Termins (s. das Verschiebungsgesuch in pag. 82). Das Gericht entscheidet daher aufgrund der Akten und aufgrund des Vortrages der Klägerin (Art. 234 Abs. 1 ZPO). 15.4 Der Sachverhalt erscheint dem Gericht als hinreichend liquide, weshalb auf die Erhebung weiterer Beweismassnahmen verzichtet werden kann.