Die Beklagte konnte die Rechtsfolge der Ausschlusswirkung aus der gerichtlichen Verfügung somit nicht direkt erkennen. Zudem durfte sie aufgrund der Tatsache, dass sie ausländischer Staatsangehörigkeit und zudem nicht anwaltlich vertreten ist, (ausnahmsweise) daher darauf vertrauen, dass bei fehlender Reaktion nicht gleich die Rechtsfolge der Nichtbeachtung der Eingabe eintrete (vgl. in dem Sinne [für den vorliegenden Fall jedoch zu streng] das Urteil des Bundesgerichts 5A_461/2012 vom 1. Februar 2013 E. 4.2 und 4.3). 15.3