15. 15.1 Die Klägerin beantragt, die nicht unterzeichnete Duplik der Beklagten vom 7. März 2019 sei aus dem Recht zu weisen (s. zuletzt pag. 102). 15.2 Die fehlende Unterschrift einer Rechtsschrift ist zwar ein formeller Mangel i.S.v. Art. 132 Abs. 1 ZPO. Dieser ist jedoch untergeordneter Natur und die Säumnisfolgen (Nichtbeachtung der Eingabe) wurden der Beklagten nicht explizit angedroht (pag. 76 ff.). Die Beklagte konnte die Rechtsfolge der Ausschlusswirkung aus der gerichtlichen Verfügung somit nicht direkt erkennen.