28 LugÜ im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten (Art. 28 Ziff. 3 LugÜ). Im Einzelnen sind die Voraussetzungen des Art. 28 LugÜ erheblich leichter erfüllt als die des Art. 27 LugÜ. Identität des Streitgegenstandes oder Identität der Parteien werden in Art. 28 LugÜ nicht verlangt (vgl. KROPHOLLER / VON HEIN, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl. 2011, N 5 zu Art. 28 EuGVO).