8 Sinne der Kernpunkttheorie bereits dann, wenn sie denselben Gegenstand betreffen und sich auf dieselbe Grundlage abstützen (vgl. dazu MABILLARD, Basler Kommentar, Lugano-Übereinkommen, 2. Aufl., N 29 ff. zu Art. 27). Klagen stehen gemäss der Legaldefinition von Art. 28 LugÜ im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten (Art.