Über den Ausgang dieses Verfahrens ist ebenfalls nichts bekannt. 13.3 Wenn bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten des Lugano-Übereinkommens Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht werden, setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amtes wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht (Art. 27 Ziff. 1 LugÜ). Sind bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten des Lugano- Übereinkommens Klagen, die im Zusammenhang stehen, anhängig, so kann jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen (Art.