13. 13.1 Aufgrund diverser Hinweise in den Akten muss die Frage geklärt werden, ob die beim Handelsgericht anhängig gemachte Streitsache nicht bereits bei einem rumänischen Gericht rechtshängig ist und damit Litispendenz vorliegt (Art. 59 Abs. 2 Bst. d ZPO; s. oben, Ziff. 13.2 f.). 13.2 Die Klägerin hat den Vertriebsvertrag mit der Beklagten aufgelöst. Über die Hintergründe der Kündigung ist nichts bekannt. Im Nachgang daran hat die Beklagte im Juni 2017 in Rumänien beim Bezirksgericht K.________ eine Klage gegen die Klägerin anhängig gemacht (KAB 4; englische Übersetzung im zweiten Teil des Dokuments).