12. Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ist zweifellos gegeben (geschäftliche Tätigkeit beider Parteien betroffen; Eintragung in einem mit dem schweizerischen Handelsregister vergleichbaren ausländischen Register; Streitwertgrenze von CHF 30‘000.00 erreicht, s. Art. 6 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). Auf die Klage ist demzufolge grundsätzlich einzutreten.