Obwohl (andere) Ansprüche der Beklagten betroffen waren, hat auch eine in Rumänien angerufene Gerichtsinstanz erwogen, dass sich Ziff. 18.6. des Quality Agreements als Bestandteil des Hauptvertrages verstehe und sich die Parteien nicht nur im Zusammenhang mit dem Quality Agreement sondern betreffend die Lieferungen der Ware an die Schweizerischen Gerichte haben wenden wollen (Replikbeilage [RB] 2, S. 5; dazu sogleich, Ziff. II.13). Dem Umstand, dass die Parteien in einer separaten Vereinbarung betreffend «Claw-back» Gebühren einen abweichenden