18.6 ist nicht die Rede, weshalb davon auszugehen ist, dass die Gerichtsstandsvereinbarung bereits im Jahre 2010 in dieser Form bestand. Für die Annahme eines allumfassenden Gerichtsstandes spricht ferner, dass das Quality Agreement als Bestandteil bzw. als «Anhang 1» des Vertriebsvertrages gilt und diesen nur ergänzen soll (KB 4, S. 1). Obwohl (andere) Ansprüche der Beklagten betroffen waren, hat auch eine in Rumänien angerufene Gerichtsinstanz erwogen, dass sich Ziff.