Lieferungen des Produkts) in Ziff. 18.6 des Quality Agreements (KB 4) Fragen auf. Hierbei geht das Gericht davon aus, dass die Parteien in ihrem (angeblich) ersten und einzigen schriftlichen Dokument das gesamte Verhältnis und auch die bei den einzelnen Kaufverträgen geltenden Pflichten haben regeln wollen. Würde sich die Rechtswahl- und damit auch die Gerichtsstandsklausel ausschliesslich auf die im Quality Agreement geregelten Belange beziehen, wäre der hier streitige Einschub betreffend Produktelieferungen überflüssig. Es darf vermutet werden, dass eine in einen von Fachpersonen verfassten Vertragstext aufgenommene Passage eine rechtliche Bedeutung hat.