Zusätzlich enthält die Qualitätssicherungsvereinbarung Regelungen betreffend Produktefreigabe, Pharmacovigliance (Erfassung unerwünschter Wirkungen von Arzneimitteln), Vergabe von Unteraufträgen und Rückrufaktionen etc. (KB 4, Ziff. 3 ff.). Gestützt auf den Wortlaut der Gerichtsstandsvereinbarung ist davon auszugehen, dass die Parteien für Streitigkeiten aus dem Quality Agreement selbst – i.e. für Streitigkeiten namentlich betreffend ordnungsgemässe Lagerung der Produkte etc. – den Gerichtsstand Bern gewählt haben. Vorliegend wirft jedoch insbesondere der Zusatz «deliveries of the product» (deutsch wörtl.: Lieferungen des Produkts) in Ziff.