O., N. 22 zu Art. 17 ZPO). Eine Gerichtsstandsklausel in einem Rahmenvertrag ist auch für die gestützt darauf geschlossenen Einzelverträge, die keine Gerichtsstandsklausel enthalten, massgeblich, sofern die Gerichtsstandsvereinbarung im Rahmenvertrag für alle Verträge oder Geschäftsbeziehungen der Parteien gelten soll (KILLIAS, a.a.O., N. 43 zu Art. 23 LugÜ). 11.12 Über den Inhalt des Grundverhältnisses zwischen den Parteien ist nur wenig bekannt. Es existieren keine schriftlichen Regelungen zu Vertragsdauer, Kündi-