Für die Auslegung von Gerichtsstandsvereinbarungen ist – wie für diejenige anderer Verträge – zunächst massgebend, was die Parteien tatsächlich übereinstimmend gewollt haben (BGE 132 III 268 E. 2.3.2 S. 274). Kann ein wirklicher, d.h. ausdrücklicher Wille nicht festgestellt werden, ist der Inhalt der Erklärung nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste (BGE 132 III 268 E. 2.3.2 S. 274 f.; 130 III 686 E. 4.3.1 S. 689; 130 III 417 E. 3.2 S. 424, je mit Hinweisen; BERGER, Berner Kommentar, a.a.O., N. 22 zu Art.