Die Parteien haben im Quality Agreement eine Rechtswahl zugunsten des Schweizerischen Rechts unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts getroffen. Es ist daher sachgerecht, den Inhalt der Gerichtsstandsvereinbarung nach dem auf die Sache anwendbaren Recht zu beurteilen (lex causae; in diesem Sinn auch das Urteil des Bundesgerichts 4C.163/2001 vom 7. August 2001 E. 2b). 11.11 Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist nach herrschender Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Vertrag des Prozessrechts, in welchem die Parteien die örtliche Zuständigkeit regeln (INFANGER, Basler Kommentar, a.a.O., N. 1 zu Art. 17 ZPO).