11.10 Diese Gerichtsstandsvereinbarung ist zulässig und formell gültig (kein anderer [zwingender] Gerichtsstand, schriftliche Abfassung, genaue örtliche Bezeichnung des Gerichts, vgl. Art. 23 Ziff. 1 Bst. a LugÜ). Es geht vorliegend einzig um die Frage, ob die eingeklagten Kaufpreisforderungen für die Lieferung von «H.________» von der Gerichtsstandvereinbarung erfasst sind. Mit anderen Worten gilt es nachfolgend zu prüfen, ob sich die Gerichtsstandsklausel der Vereinbarung vom 29. / 30 Januar bzw. vom 10. Februar 2014 auf das gesamte Vertragsverhältnis einschliesslich des (mündlichen) Vertriebsvertrages ausweiten lässt.