Bei einem Vertriebsvertrag räumt der Lieferant dem Abnehmer das Recht ein, die Produkte des Lieferanten zu beziehen und im Vertragsgebiet (ggf. exklusiv) zu vertreiben. Im Gegenzug verpflichtet sich der Abnehmer, die Produkte abzunehmen, den Kaufpreis zu bezahlen und den Absatz der Produkte im Vertragsgebiet zu fördern. Der Vertriebsvertrag ist ein Rahmenvertrag und ein Dauerschuldverhältnis, bei dessen Vollzug der Lieferant (als Verkäufer) und der Abnehmer (als Käufer) einzelne Kaufverträge abschliessen (s. statt vieler JACOBS, Vertragsverhältnisse Teil 1, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl., Rz. 1 f. und 19 m.w.