18.6. des Quality Agreements enthält eine Rechtswahlkausel und eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten Schweizerischen Rechts (unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts) bzw. zugunsten der Bernischen Gerichte (KB 4). 11.7 Aus der genannten Klausel des Quality Agreements (Ziff. 18.6) leitet die Klägerin die Zuständigkeit der Schweizerischen Gerichte ab (pag. 4). Die Beklagte bestreitet dies und macht geltend, dass das Quality Agreement lediglich punktuelle Sachverhalte regle (Art der Lieferung / des Transports, Lagerung und qualitätsbezogene Aspekte). Der Hauptvertrag sei davon nicht betroffen.