Warenkäufe haben sich die Parteien jeweils per E-Mail geeinigt. Die Klägerin bat die Beklagte monatlich, ihre Verkaufsprognose für die nächsten zwei Jahre zu prüfen und mit den eigenen Zahlen zu ergänzen (s. bspw. KAB 1). Angeblich erst am 29. / 30. Januar bzw. am 10. Februar 2014 schlossen die Parteien ein als Anhang 1 zum «Distribution Agreement» betiteltes «Quality Agreement» ab (KB 4). Ziff. 18.6. des Quality Agreements enthält eine Rechtswahlkausel und eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten Schweizerischen Rechts (unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts) bzw. zugunsten der Bernischen Gerichte (KB 4).