4 einem bestimmten Rechtsverhältnis einen anderen als den staatsvertraglich vorgesehenen Gerichtsstand vereinbaren. Ist dies in gültiger Weise erfolgt, ist das prorogierte Gericht ausschliesslich, d.h. zwingend zuständig (in diesem Sinne auch Art. 5 IPRG). Nach Art. 23 Abs. 1 LugÜ muss sich die Gerichtsstandsvereinbarung auf «bereits entstandene» oder auf «künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeiten» beziehen (vgl. dazu HAAS / SCHLUMPF, Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl.