Abschluss des Vertrags in Deutschland / Rumänien; Erfüllungsort / charakteristische Leistung in Rumänien [BGE 124 III 192 E. 4 S. 189]). Die Schweizerische Zuständigkeit kann weder für den Rahmenvertrag, noch für die einzelnen Kaufverträge mit einer einschlägigen LugÜ-Zuständigkeitsnorm hergeleitet werden (Art. 2 ff. LugÜ). Es kommt für die Bejahung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts massgeblich auf die Gültigkeit und Anwendbarkeit der von der Klägerin angerufenen Gerichtsstandsvereinbarung an. 11.5 Durch eine Gerichtsstandsvereinbarung (Prorogation) i. S. v. Art.