Das LugÜ stimmt weitgehend mit der EU-Verordnung überein. Auch Art. 23 LugÜ (Gerichtsstandsvereinbarung) entspricht in den hier interessierenden Teilen Art. 25 der EU-Verordnung, weshalb in den nachfolgenden Ausführungen nur auf die LugÜ-Regelung Bezug genommen wird. 11.4 Der Sachverhalt weist – nebst der Tatsache, dass (angeblich einzig) die Rechnungsstellung an die Beklagte via eine schweizerische Schwestergesellschaft der Klägerin (I.________ AG) erfolgte – keinerlei Bezugspunkte zum Hoheitsgebiet der Schweiz auf (Sitz der Parteien in Deutschland bzw. Rumänien; Abschluss des Vertrags in Deutschland / Rumänien;