Da die Klägerin ihren Sitz in Deutschland hat (KB 2) und die Parteien in der Gerichtsstandsvereinbarung, auf welche sich die Klage stützt, ein schweizerisches Gericht vereinbart haben, ist das LugÜ anzuwenden. 11.3 Die Beklagte stützt sich in ihren Ausführungen mehrfach auf die EU-Verordnung Nr. 1215/2012 vom 12. Dezember 2012. Dabei handelt es sich um EU- Gemeinschaftsrecht. Die Schweiz als Nichtmitgliedstaat ist zwar nicht an diese Verordnung gebunden, hat aber an der Entstehung des Textes mitgewirkt und diesen mitgestaltet. Das LugÜ stimmt weitgehend mit der EU-Verordnung überein.