Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch das LugÜ gebundenen Staates hat, in einer Gerichtsstandsvereinbarung ein Gericht oder Gerichte eines LugÜ-Vertragsstaates vereinbart (prorogiert), so beurteilt sich die Gültigkeit der Vereinbarung über die Zuständigkeit nach den Regelungen des LugÜ (vgl. Art. 23 Ziff. 1 LugÜ i.V.m. Art. 4 Abs. 1 LugÜ). Da die Klägerin ihren Sitz in Deutschland hat (KB 2) und die Parteien in der Gerichtsstandsvereinbarung, auf welche sich die Klage stützt, ein schweizerisches Gericht vereinbart haben, ist das LugÜ anzuwenden.