Das IPRG behält in Art. 1 Abs. 2 Regelungen in völkerrechtlichen Verträgen vor. Ein solcher Staatsvertrag findet sich mit dem Lugano-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ; SR 0.275.12). Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch das LugÜ gebundenen Staates hat, in einer Gerichtsstandsvereinbarung ein Gericht oder Gerichte eines LugÜ-Vertragsstaates vereinbart (prorogiert), so beurteilt sich die Gültigkeit der Vereinbarung über die Zuständigkeit nach den Regelungen des LugÜ (vgl. Art.