11. Zwischen den Parteien ist insbesondere die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts bzw. der Bernischen Gerichte umstritten. Hierauf ist vorab einzugehen: 11.1 Die Klägerin hat ihren statutarischen Sitz in Deutschland und klagt die in Rumänien domizilierte Beklagte ein. Es liegt ein internationaler Sachverhalt vor, weswegen sich die örtliche Zuständigkeit nach den Regeln des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) richtet. 11.2 Das IPRG behält in Art. 1 Abs. 2 Regelungen in völkerrechtlichen Verträgen vor.