3. Nach rechtshilfeweiser Zustellung der Klageschrift an die Beklagte reichte diese mit undatiertem Schreiben eine Klageantwort ein (Postaufgabe am 8. Oktober 2018; Eingang beim Handelsgericht am 9. Oktober 2018; pag. 21 ff.). Darin stellte die Beklagte sinngemäss den Antrag, dass auf die Klage mangels Zuständigkeit der Schweizerischen Gerichte nicht einzutreten sei. Eventualiter sei die Klage abzuweisen (pag. 21). 4. Nach einmaliger Fristerstreckung reichte die Klägerin am 8. Februar 2019 eine Replik ein (pag. 44 ff.). Darin hielt sie an ihren bisherigen Rechtsbegehren fest (pag. 45).