Das geltend gemachte Honorar entspricht diesem Betrag und gibt daher zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Somit hat die Beklagte der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 10‘413.00 (inkl. Auslagen, ohne MWST) zu bezahlen. 19 Das Handelsgericht entscheidet: 1. Die Klage wird gutgeheissen. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin CHF 33‘088.40 nebst 5% Zins wie folgt zu bezahlen: - auf CHF 3‘449.80 seit 17. Juli 2014; - auf CHF 9‘655.00 seit 1. Oktober 2014; - auf CHF 13‘944.00 seit 13. September 2014; - auf CHF 6‘039.60 seit 16. August 2014.