BSG 168.11) nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses. 24.2 Rechtsanwalt B.________ macht in seiner Honorarnote vom 18. April 2018 eine Parteientschädigung von CHF 10‘000.00 sowie Auslagen von CHF 413.00 geltend (pag. 248 f.). Im ersten Entscheid HG 16 38, E. 26.2, hatte das Handelsgericht eine Parteientschädigung von CHF 10‘000.00 für das vorliegende Verfahren als angemessen erachtet. Das geltend gemachte Honorar entspricht diesem Betrag und gibt daher zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.